Allgemeine Geschäftsbedingungen Torwesten Racing (Stand 05.03.2021)
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
1.2. Allen Reparatur-/Service- und Kaufverträgen liegen ausschließlich diese allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung über die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und verbindlich anerkannt.
1.3. Etwaige eigene Bedingungen des Kunden/Bestellers/Käufers verpflichten Torwesten Racing nicht, sofern Torwesten Racing nicht ausdrücklich zustimmt.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Angebote von Torwesten Racing freibleibend.
2.2. Ergänzungen, Abwandlungen oder sonstige vertragliche Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Diese schriftliche Form kann durch Telefax gewahrt werden; sie kann aber nicht durch die elektronische Form – insbesondere durch E-Mails/WhatsApp – ersetzt werden.
2.3. Für den Reparatur-Service Auftrag ist der unterzeichnete Arbeitsauftrag maßgeblich. Stellt sich während der Arbeitsausführung unvorhergesehener Aufwand heraus, werden die Arbeiten bis zu einer – ggf. telefonischen – Klärung eingestellt. Bereits jetzt erklärt sich der Kunden damit einverstanden, dass Torwesten Racing den vereinbarten Arbeitsumfang im Arbeitsauftrag aufnimmt. Überschreiten die Mehrkosten den ursprünglichen Kostenanschlag um mehr als 25 %, kann der Kunde den Auftrag kündigen. Für den Fall der Kündigung entstehen ihm keine Mehrkosten.
2.4. Kostenvoranschläge werden gegen Gebühr in Form einer Aufwandserstattung erstellt. Bei Auftragserteilung wird die Gebühr erstattet/verrechnet – je nach Wahl des Kunden.
3. Preise
3.1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Verrechnungssätze, basierend auf der abzurechnenden Meisterstunde.
3.2. Der Teileverkauf erfolgt ab Haus. Diese Teile sind abzuholen und werden – soweit erforderlich – verpackt bereit gestellt. Sind die Teile auf Wunsch des Kunden zu versenden, fallen zusätzliche Versandkosten an, die vom Kunden zu erstatten sind. Soll Torwesten Racing die Ware auf Wunsch des Kunden für den Transport versichern, entstehen weitere Kosten, die gegenüber dem Kunden fakturiert werden.
3.3. Sonderaufbauten, Tuningaufgaben und aufwendige technische Sonderanfertigungen werden im Auftrag beschrieben und mit dem Kunden im einzelnen – auch im Arbeitsfortschritt – abgestimmt. Die Leistungsziele werden zur Fertigstellung von Teilleisten definiert und können gesondert abgerechnet werden. Die Schlussrechnung erfolgt nach Gesamtabnahme. Die vorherigen Teilzahlungen werden darauf angerechnet.
3.4. Kosten für öffentliche Abnahmen, Zulassungen – oder Genehmigungen sowie Versuche und Sachverständigengutachten sind vom Kunden zu übernehmen. Torwesten Racing wird diese Leistung in Abstimmung und im Auftrag des Kunden bestellen. Die Gebühren/Rechnungen gehen unmittelbar an den Kunden.
4. Zahlungsbedingungen, Kreditauskunft
4.1. Die Zahlung der Rechnungen incl. sonstiger Aufwendungen ist, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, nach der Abnahme ohne Abzug sofort fällig. Alle Preise verstehen sich Netto zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
4.2. Torwesten Racing ist berechtigt, vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsmäßige Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert worden sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Kunden Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
4.3. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen – stets nur erfüllungshalber angenommen.
4.4. Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 9% Punkten über dem Basiszinssatz berechnet.
5. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, außerdem ist eine Berechtigung zur Zurückhaltung des Rechnungsbetrages gegeben, sofern die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1. Soweit Sonderbauten, Tuningaufgaben und aufwendige technische Sonderanfertigungen auszuführen sind, obliegt die Zahlung der Gebühren/Gutachterkosten dem Kunden. Zahlt er die Gebühren/Gutachterkosten nicht, kann das Projekt nicht fertig gestellt werden. Nach zweimaliger Mahnung hat Torwesten Racing das Recht den Vertrag zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug oder Teile innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Fertigstellung bei Torwesten Racing abzuholen. Bei nicht rechtzeitiger Abholung wird eine Standgebühr für Fahrzeuge oder Verwahrgebühr für Teile berechnet. Die Gefahr für den Untergang von Fahrzeug oder Teilen trägt der Kunde nach Ablauf der Wochenfrist.
7. Pflichten Torwesten Racing
7.1. Torwesten Racing hat alle erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Torwesten Racing kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch der Mitwirkung von Nachunternehmen bedienen.
7.2. Der Kunde berechtigt und bevollmächtigt Torwesten Racing im erforderlichen Umfang die überlassenen Fahrzeuge zu fahren. Torwesten Racing nutzt die Probefahrten zur Mangelfeststellung und Überprüfung des Instandsetzungserfolgs. Behördliche Prüfer/Sachverständige kontrollieren im Rahmen der Probefahrten – oder sonstiger Auflagen im Rahmen des Tunings – die Zulassungstauglichkeit der vom Serientyp abweichenden Änderungen.
7.3. Bei der Fahrzeugannahme wird das Fahrzeug auf augenscheinliche Beschädigungen untersucht, die in einem Bericht schriftlich festgehalten werden. Der Bericht wird bei Annahme des Fahrzeugs gefertigt, zum Kundenauftrag genommen und von den Parteien unterschrieben.
8. Pfandrecht
Torwesten Racing hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den reparierten Fahrzeugen/Teilen, die zur Reparatur/Ausbesserung überlassen worden sind. Torwesten Racing ist nur zur Herausgabe der Fahrzeuge gegen Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Torwesten Racing und dem Kunden Eigentum von Torwesten Racing (Vorbehaltsware)
9.2. Der Kunden ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Vermietung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherheitssession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte von Torwesten Racing bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
10. Leihfahrzeuge
Werden während der Reparatur/Wartung/Instandsetzung Ersatzfahrzeuge gestellt, so ist über die Überlassung ein Mietvertrag zu schließen. Die Mietfahrzeuge sind pfleglich zu behandeln.
11. Lieferzeit, Fertigstellungsangaben
11.1 Alle Angaben und Termine zu den Reparaturzeiten sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend – unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten planmäßig ausgeführt werden können.
11.2 Lieferfristen für bestellte Teile sind abhängig von der rechtzeitigen Belieferung durch das Herstellerwek – oder dem Lieferanten. Verzögert sich die Anlieferung, verlängert sich entsprechend die Lieferfrist für Torwesten Racing.
11.3 Der Anspruch des Käufers/Kunden auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit von Torwesten Racing auf höchstens 5% des vereinbarten Netto-Kaufpreises beschränkt. Insbesondere kann der Käufer/Kunde nicht Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§280 Abs. 1, Ab. 3 BGB in Verbindung mit § 281 Abs. 1 BGB) verlangen.
12. Mängelrechte
12.1. Beim Verkauf von gebrauchten Teilen/Fahrzeugen ist jegliche Sachmängelhaftung und damit jede Gewährleitung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei groben Verschulden oder Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit. Der Gewährleistungsausschluß findet ebenfalls keine Anwendung, wenn Torwesten Racing einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Teile/Fahrzeuge übernommen hat.
12.2. Bei Verkauf von neuen Teilen/Fahrzeugen gilt folgendes:
a) Die Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels der Kaufsache – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht bei groben Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Regelverjährung tritt ein, wenn Torwesten Racing einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
b) Die Ansprüche des Kunden/Käufers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden mangels der verkauften Teile/Fahrzeuge sind – soweit Torwesten Racing nicht den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat – nach seiner Wahl auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Bei Fehlschlagen der von Torwesten Racing gewählten Form der Nacherfüllung ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt des Vertrags berechtigt.
c) In den nachfolgenden Fällen wird von Torwesten Racing keine Gefahr übernommen.
- Natürliche Abnutzung
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung-/Abnahme durch den Kunden oder Dritten
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf vorliegende Betriebsanweisungen
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschstoffe.
d) Der Kunde ist mit Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn – abgesehen von Notfällen – eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile an der Kaufsache von einer hierzu vom Verkäufer nicht ausdrücklich autorisierten Person vorgenommen wird. Die durch solche – zum Verlust der Sachmängelhaftungsansprüche führenden – Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
e) Die Mängelhaftungsrechte des Kunden/Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rüge Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
12.3. Bei Mängelrügen an Reparatur-Instandsetzung- oder Wartungsarbeiten gilt folgendes:
a) Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so kann Torwesten Racing nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Torwesten Racing kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegt. Im Falle des Fehlschlagens oder der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung bleibt dem Kunden vorbehalten zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein festgestellter Mangel ist unverzüglich unter genauer Beschreibung Torwesten Racing schriftlich – oder per Telefax – anzuzeigen.
b) Hat der Kunde ohne Einwilligung von Torwesten Racing Montage- oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst vorgenommen oder von Dritten ausführen lassen, entfällt die Gewährleistungspflicht von Torwesten Racing.
c) Bei begründeten Nachbesserungsansprüchen trägt Torwesten Racing nur die Kosten, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich sind.
d) Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Montagen nach Abnahme.
13. Haftung
13.1. Soweit es um den Verkauf von Teilen oder Sachen geht, gilt folgendes:
a) Torwesten Racing haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
b) Torwesten Racing haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsplichten einschließlich der Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
c) Torwesten Racing haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Torwesten Racing beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13.2. Die Haftung bei Reparatur/Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten ist begrenzt:
a) Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen eingeräumten Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, auch nicht aus außervertraglicher Haftung oder sonstiger Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit den Arbeiten zusammenhängen, gegen Torwesten Racing geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
b) Torwesten Racing haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit beruht.
c) Torwesten Racing haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; jedoch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
d) Schadensersatzansprüche gegen Torwesten Racing, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, können vom Kunden nur geltend gemacht werden,
aa) bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit von Torwesten Racing
bb) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
die Ersatzhaftung ist – wie in allen Fällen – begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Soweit diese Vertragsbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
14.2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der Unwirksamen, undurchführbaren Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die den von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall etwaiger Lücken.
15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-kaufrechts. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag nach Wahl von Torwesten Racing das Landgericht Wuppertal.